Klarstellungen zur Selbst-Exkommunikation

In zahlreichen Medien wird der kirchenrechtliche Ablauf im Fall der %u201ESelbst-Exkommunikation%u201C widersprüchlich dargestellt. Hier finden Sie den Ablauf der Ereignisse im Zeitraffer, um Unklarheiten zu beseitigen.

In zahlreichen Medien wird der kirchenrechtliche Ablauf im Fall der „Selbst-Exkommunikation“ widersprüchlich dargestellt. Nachstehend finden Sie den Ablauf der Ereignisse im Zeitraffer, um Unklarheiten zu beseitigen.
 
September 2011: Im ORF werden kirchenrechtlich strafbare Handlungen publik
Darauf kündigt die Diözese Innsbruck  notwendig gewordene kanonische Voruntersuchung an, die Anfang Oktober formell eingeleitet wird
In der Absicht, im Interesse aller eine möglichst unbefangene Erhebung des Sachverhalts sicher zu stellen, beauftragt Bischof Scheuer den Feldkircher Offizial des Diözesangerichts, Dr. Walter Juen, einen fachlich wie seelsorglich anerkannten Priester mit den Untersuchungen, der nicht in der Diözese Innsbruck tätig ist.
Herbst 2011: Anhörungen und weitere Möglichkeiten sich vom Verhalten zu distanzieren. Vier Personen nehmen diese Möglichkeit an.
April 2012 gehen die Voruntersuchungsakten an die Glaubenskongregation in Rom
September 2012: Auftrag der Glaubenkongregation namentlich gegen Dr. Martha Heizer und Mag. Gerd Heizer ein außergerichtliches Strafverfahren gem. c. 1720 CIC durchzuführen, falls diese ihr Verhalten nicht ehrlich bedauern
Herbst und Winter 2012/2013: Wiederholte Einladungen an das Ehepaar Heizer zu Erwiderungen
21. Februar 2013: Eröffnung des außergerichtlichen Strafverfahrens mit entsprechenden Mitteilungen und Widersprüchen
März bis August 2013: Widersprüche gegen die Einleitung des Verfahrens durch das Ehepaar Heizer werden sowohl von der Diözese Innsbruck als auch von der Glaubenskongregation abgewiesen
August 2013: Das Ehepaar Heizer wendet sich an die Glaubenskongregation
Oktober 2013: Glaubenskongregation weist Bischof Scheuer an, das Verfahren fortzuführen und abzuschließen
November 2013: Der Delegat und seine beiden Beisitzer erörtern die Beweislage und legen die Strafdekrete dem Bischof von Innsbruck vor
Mitte Mai 2014: Ausfertigung und Bekanntgabe des Strafdekrets an das Ehepaar Heizer
2. Juni 2014: Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Strafdekrete
  

Exkommunikation tritt schon im Augenblick der Gesetzesverletzung ein
Mit den nunmehrigen Strafdekreten hat der Bischof von Innsbruck die Strafe der „Exkommunikation“ also nicht nach freiem Ermessen als den Handlungen von Dr. M. HEIZER und Mag. G. HEIZER Schuld- und Tat angemessen verhängt. Mit den Strafdekreten stellt er vielmehr formell fest, dass Dr. M. HEIZER und Mag. G. HEIZER sich die Strafe der „Exkommunikation“ schon im Augenblick ihrer Handlungen von Gesetzes wegen unmittelbar zugezogen haben.
 
Das Dekret ist eine Verwaltungsentscheidung – vom Bischöflichen Delegaten - im Auftrag des Bischofs als Ortsordinarius von Innsbruck – erlassen. Das Dekret ist also keine gerichtliche Entscheidung, sonst würde es mit „STRAFURTEIL“  überschrieben und dem Briefkopf „Bischöfliches Diözesangericht Innsbruck“ ausgewiesen sein. Alle Schriftstücke tragen aber – weil Verwaltungsentscheidung - den Briefkopf und Siegel von HH Bischof SCHEUER oder des Bischöflichen Ordinariats Innsbruck.
 
Zur  Klarstellung: Die Voruntersuchung wurde nicht von der Glaubenskongregation geführt, sondern musste von Bischof Scheuer eingeleitet werden und in seinem Namen von Dr. Walter Juen als Voruntersuchungsführer durchgeführt. Die Glaubenskongregation hat erst dann, d.h. nach Durchsicht der Voruntersuchungsakten, die Durchführung des Strafverfahrens angeordnet. 

Diözese Innsbruck - Aktuell