Bischofskonferenz: Ausgetretene können kirchlich begraben werden

Neue Richtlinien für Begräbnisse von Ausgetretenen. Generalvikar Bürgler erklärt die Neuerungen: im Kern sind diese bei uns schon umgesetzt.

Die KATHPRESS meldet. Ausgetretene können kirchlich begraben werden, wenn die Angehörigen darum ersuchen und es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das geht aus den neuen "Richtlinien für das Begräbnis von Verstorbenen, die aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sind" hervor. Sie sind im aktuellen Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz veröffentlicht und enthalten Kriterien für eine situationsgemäße Entscheidung des Pfarrers im Einzelfall. Ziel der Regelungen ist es, den gläubigen Familienmitgliedern des Verstorbenen bei der Feier des Begräbnisses Hilfe durch die Kirche anzubieten.

Wenn die Angehörigen von Ausgetretenen "um den Beistand der Kirche ersuchen, muss der Pfarrer klären, ob und in welcher Form dies möglich ist", halten die Regelungen als grundlegende Voraussetzung fest. Unterschieden wird in der Folge zwischen drei Formen der seelsorglichen Begleitung: Ein "ortsübliches kirchliches Begräbnis"

ist dann bei einem Ausgetretenen möglich, wenn der "Wunsch nach Wiederaufnahme" in die Kirche im Testament oder vor Zeugen glaubhaft zum Ausdruck gebracht oder "ein Zeichen der Kirchenzugehörigkeit" gesetzt wurde.

Hat der Ausgetretene im Hinblick auf das eigene Begräbnis "das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen", dann kann "eine Feier der Verabschiedung" gehalten werden. Vorgesehen dafür ist eine kirchliche Begräbnisfeier in der Aufbahrungshalle und am Grab, jedoch keine eigene Messfeier. Wenn jedoch jemand klar zu erkennen gegeben hat, "kein kirchliches Begräbnis zu wünschen, oder sich ausdrücklich vom christlichen Glauben losgesagt hat, dann ist das zu respektieren". In solchen Fällen kann der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter die Angehörigen hinter dem Sarg und ohne liturgische Gewänder begleiten, "um mit ihnen zu beten".

Als Begründung für diese Vorgangsweise wird festgehalten, dass die christliche Gemeinde die Aufgabe hat, die trauernden Hinterbliebenen zu begleiten und zu trösten. Dies geschieht, "indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet". Gleichzeitig hat die Gemeinde die Aufgabe, sich von einem Menschen zu verabschieden, "der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche Verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat".

Kaum Änderungen in der Diözese Innsbruck 

Generalvikar Jakob Bürgler erläutert die Änderungen für die Diözese Innsbruck: "Die Richtlinien gelten in ganz Österreich. Sie entsprechen im Kern der bisherigen Praxis in der Diözese Innsbruck insofern, als dass bei einem Zeichen der Versöhnung durch den Verstorbenen jetzt schon ein Begräbnis für einen Ausgetretenen möglich war. Eine Begleitung der Angehörigen war bisher bei einem Begräbnis eines Ausgetretenen ebenso möglich - der Unterschied liegt in der Gewichtung:

Jetzt ist eine kirchliche Begleitung auch möglich, wenn sich jemand nicht ausdrücklich gegen ein kirchliches Begräbnis verwehrt hat. In diesem Fall war bisher die Begleitung Priesters, Diakons oder Begräbnisleiters nur als "Privatperson" die einzige Form.

Im Fall eines ausdrücklichen Verwehrens ist die Begleitung der Angehörigen durch einen Priester, Diakon oder Begräbnisleiter 'einzig als Privatperson' möglich."

Weitere Infos unter http://www.kathpress.at

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