Rechtliche Bestimmungen von religiösen Übungen

Einkehrtage gelten als religiöse Übung.

Für religiöses, liturgisches Handeln und Feiern können Unterrichtsstunden in Anspruch genommen werden, und zwar an Pflichtschulen bis zu 30 Stunden und an höheren und mittleren Schulen bis zu 15 Stunden. Die Teilnahme ist freiwillig. Jene, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, sind von der Schule zu beaufsichtigen. 

Grundsätzlich sind religiöse Übungen (auch Einkehrtage) weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen. Verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung, Organisation und Durchführung sind die Religionslehrpersonen der jeweiligen Schule - in guter organisatorischer Absprache mit der jeweiligen Schulleitung und in enger Zusammenarbeit mit der Pfarre. Schüler:innen sind durch die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Für Lehrpersonen gilt nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein Unfall bei religiösen Übungen als Dienstunfall. Zudem hat die Diözese Innsbruck für sämtliche an religiösen Übungen des katholischen Religionsunterrichts teilnehmenden Begleitpersonen (Religionslehrer:innen, sonstige Begleitpersonen) eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen

Religiöse Übungen können durch Beschluss des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG erklären werden, die Verantwortung und Möglichkeit der (inhaltlichen) Einflussnahme liegt dann bei der Schulleitung - inkl. der Bereitstellung von erforderlichen Begleitpersonen.  

Veranstaltungen mit gemeinschaftserzieherischen Aufgaben (z.B. interkulturelle Feiern für alle) können auch als Schulveranstaltungen organisiert werden – die Teilnahme ist dann verpflichtend. Solche schulischen Feiern können unterschiedliche religiöse Elemente enthalten und stehen in der Gesamtverantwortung der Schulleitung. 

 Dr. Cornelia Cassan-Juen