Gesetzliche Regelungen in Österreich

Jedes Bundesland in Österreich hat ein eigenes Landesgesetz für Leichen und Bestattungswesen und die jeweiligen Gemeinden, als Erhalter der Friedhöfe, praktizieren einen unterschiedlichen Umgang mit den verstorbenen Babys. Die Unterscheidungskriterien zwischen Fehl-, Tot- und Lebendgeburten wird durch die Bestimmung des § 8 Hebammengesetz BGBI Nr. 5057 1994/ BGBI Nr. 92/2002 festgelegt:

 

Lebendgeburt:  

Als lebendgeboren gilt unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder ein anderes Lebenszeichen wie der Herzschlag etc. erkennbar ist. Der Lebendgeburt wird offiziell ein Vorname gegeben, der in der Geburtsurkunde bzw. Sterbeurkunde steht.

 

Fehlgeburt: 

Aus rechtlicher Sicht ist eine Leibesfrucht mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g ein Organ der Mutter, sie wird als Fehlgeburt bezeichnet. Es erfolgt eine Totenbeschau und eine Beurkundung am Standesamt ist möglich. Für die Durchführung der Bestattung genügt der sog. Totenbeschaubefund. Auch in diesem Fall ist eine Bestattung im Familiengrab, eine Einäscherung oder die Beisetzung in einem Kindersammelgrab möglich.

 

Totgeburt: 

Bei einer Totgeburt mit einem Körpergewicht von mehr als 500 g (ca. ab der 24 SSW) sind die Totenbeschau und die Beurkundung am Standesamt erforderlich. Die für das Kind allenfalls vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen werden in die Sterbeurkunde eingetragen. Es besteht die Möglichkeit der Bestattung im Familiengrab, ebenso ist eine Einäscherung oder die Beisetzung in einem Kindersammelgrab möglich.

 

Wien: 

Nach dem Wiener Bestattungsgesetz muss jede Leibesfrucht dem zuständigen Prosektor des Spitals zur Begutachtung vorgelegt werden. Dieser nimmt die Untersuchung des toten Kindes vor; der Befund kommt in die Krankengeschichte des Spitals. Zudem füllt er die Todesbescheinigung aus, die den zuständigen Behörden weitergeleitet wird. Bei einer Lebendgeburt besteht in Wien eine Bestattungspflicht der Eltern. Seit 6.12.2000 werden in Wien alle totgeborenen Kinder in einem Einzelgrab erdbestattet. Diese Bestattung erfolgt automatisch und ist kostenfrei, so lange die Eltern nicht einen „Verzicht auf Bestattung“ (dies bedeutet, dass das Kind mit den Fehlgeburten eingeäschert wird) unterschreiben. Die Anwesenheit der Angehörige ist sehr erwünscht. Die Termine erfahren Sie unter Tel. 01/501 95/4259. Seit 1.2.2001 werden in den Städtischen Spitälern die Fehlgeburten und im Hanuschspital die Babys gesammelt und zusammen kremiert. Diese Bestattungen der Sammelurne finden jeden 1. Freitag im März, Juni, September und Dezember, morgens um ca. 8Uhr statt. Auch hier sind Angehörige sehr willkommen.

 

Vorarlberg:  

Im Vorarlberg gilt jede Leibesfrucht, unabhängig vom Größe und Gewicht, als Leiche und deshalb bestattungspflichtig. Alle verstorbenen Kinder werden in der Pathologie des Krankenhauses Feldkirch gesammelt und in regelmäßigen Abstand in einem Grab in Rankweil bestattet. Das Krankenhaus Feldkirch übernimmt die Beerdigungskosten. Diese Regelung ist sehr beispielhaft.

 

Tirol: 

Es gibt in Tirol keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Bestattung von Fehl- oder Totgeburten bzw. verstorbenen Frühgeburten regeln. Laut Auskunft des Gesundheitsexperten des Landes Tirol, werde dennoch von den Bezirkskrankenhäusern und der Universitätsklinik Innsbruck Tirol weit ein einheitliches Vorgehen praktiziert: „Fehlgeburten werden einer pathologischen Untersuchung an der Universitätsklinik zugeführt. Totgeburten oder verstorbene Lebendgeburten werden in den einzelnen Krankenhäusern obduziert, falls notwendig, werden einzelne Gewebeproben entnommen und zur weiteren Begutachtung an das pathologische Institut der Universitätsklinik in Innsbruck weitergeleitet (ausgenommen Bezirkskrankenhaus Lienz). Die leiblichen Überreste von Frühgeburten werden von Tirol Kliniken grundsätzlich bestattet. Bei Totgeburten steht es den Angehörigen im Anschluss an die Untersuchung an der Pathologie frei, ob eine eigene Bestattung organisiert oder ob es der Pathologie überlassen wird, eine gemeinsame Bestattung in einem Sammelgrab durchführen zu lassen“. Mit dem Formular „Einwilligung zur Bestattung“ können Eltern das verstorbene Kind in ihrem gewünschten Grab beisetzten lassen. Wenn Eltern bei der gemeinsamen Kinderbestattung dabei sein möchten, können ebenfalls bei diesem Formular anmerken und werden von dem Bestattungsunternehmen informiert. Formulare liegen auf den Gynäkologie Stationen auf. Die Kosten dafür werden dem Land Tirol übernommen. Die Beisetzungen erfolgen in Innsbruck jeweils im Monat März/April und September/Oktober durch eine Bestattungsfirma am Pradler-Friedhof. Es gibt offizielle Sammelbestattungen u.a. in Zams, Kufstein, Schwaz und Lienz. Mittlerweile gibt es zahlreiche Kindergräber und Kindergedenkstätte in vielen Gemeinden Tirols. Für nähere Informationen kontaktieren Sie die Klinikseelsorge-Innsbruck unter Tel. Nr. +43-(0)512-504-22285.

 

Tomy Mullur (Stand: 01.07.2021)